Hinweis: Im Folgenden finden Sie eine zweckmäßige Übersetzung des beigefügten Formulars Nr. 5.2, herausgegeben von der DWS Steuerberater Medien GmbH; rechtsverbindlich ist nur das deutsche Original

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Einverständniserklärung

Stand: August 2022

Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten sowie Steuerberatungsgesellschaften (nachfolgend gemeinsam "Steuerberater" und "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Durchführung des Mandats

  1. Der Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Auftrag. Die Beauftragung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen und berufsrechtlichen Pflichten (vgl. Steuerberatungsgesetz (StBerG) [im Folgenden: StBerG], Berufsordnung der Steuerberater (BOStB).
  2. Ausländisches Recht wird nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Mandanten auf diese Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
  4. Die Prüfung der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchhaltung und der Bilanz, auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Konformität mit den geltenden Vorschriften ist nicht Bestandteil des Mandats, es sei denn, es wurde ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart. Der Steuerberater geht von der Richtigkeit der Angaben des Mandanten, insbesondere der Zahlen, aus und legt diese als Grundlage für seine Tätigkeit heran. Soweit der Steuerberater offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  5. Die Beauftragung stellt keine Bevollmächtigung zur Vertretung des Mandanten vor Behörden, Gerichten und anderen Stellen dar. Eine solche Genehmigung müsste gesondert erteilt werden. Erweist es sich aufgrund der Abwesenheit des Mandanten als unmöglich, sich mit ihm über die Einlegung von Rechtsbehelfen abzustimmen, so gilt der Steuerberater im Zweifel als bevollmächtigt und verpflichtet, im Hinblick auf die Einhaltung einer Frist tätig zu werden.

2. Geheimhaltungspflicht

  1. Der Steuerberater ist nach dem Gesetz zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Mandats bekannt werden, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Pflicht. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Verschwiegenheitspflicht gilt in gleichem Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Ferner ist der Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit ihm nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung eine Informations- und Mitwirkungspflicht obliegt.
  3. Gesetzliche Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
  4. Der Steuerberater wird von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit (i) dies für die Durchführung einer Bescheinigungsprüfung in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und (ii) die insoweit handelnden Personen ihrerseits in ihre Verschwiegenheitspflicht eingewiesen worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Person, die die Bescheinigung/Prüfung durchführt, Einsicht in die Mandantenakte nehmen kann, die vom Steuerberater erstellt wurde und geführt wird.

3. Einschaltung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Durchführung des Mandats Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) hinzuzuziehen. Die Einschaltung von Sachverständigen Dritter (z.B. sonstige Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Zustimmung und Weisung des Mandanten. Ohne Weisung des Auftraggebers ist der Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet, solche Dritten beizuziehen.

(3a) Der Kläger hat beantragt, Elektronische Kommunikation, Datenschutz1)

  1. Im Rahmen der Mandate ist der Steuerberater berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten elektronisch zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur Weiterverarbeitung der Daten im Zusammenhang mit dem Auftrag zu übermitteln.
  2. Zur Erfüllung seiner Pflichten aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend "DSGVO") und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist der Steuerberater berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sofern dieser Datenschutzbeauftragte nicht bereits einer Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 Abs. 1 Satz 3 unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass sich der Datenschutzbeauftragte bei Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
  3. Soweit der Mandant mit dem Steuerberater über eine Telefaxleitung oder eine E-Mail-Adresse kommunizieren möchte, hat sich der Mandant an den Kosten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Nutzung von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z.B. für die Anschaffung und Einrichtung erforderlicher Soft- und/oder Hardware) zu beteiligen.
  4. Gemäß § 9 Abs. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (im Folgenden "StBVV") erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Steuerberater seine Honorarberechnung erstellt und dem Mandanten nur in Textform gemäß § 126b BGB (nachfolgend "BGB") zur Verfügung stellt; Damit verzichtet der Mandant auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerberaters auf einer solchen Honorarberechnung.

4. Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Beseitigung etwaiger Mängel zu verlangen. Dem Steuerberater muss Gelegenheit gegeben werden, Abhilfe zu schaffen. Wenn und soweit es sich bei dem Auftrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, kann der Auftraggeber die Abhilfe durch den Steuerberater verweigern, wenn das Mandanten das Mandat beendet hat und der Mangel erst nach rechtskräftiger Beendigung des Mandats festgestellt wird.
  2. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigert er die Mängelbeseitigung, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängelbeseitigung durch einen anderen Steuerberater vornehmen lassen und/oder – nach seiner Wahl – Herabsetzung des Honorars oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Der Steuerberater kann jederzeit, auch gegenüber Dritten, offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler oder Rechenfehler) berichtigen. Andere Mängel kann der Steuerberater mit Zustimmung des Auftraggebers Dritten gegenüber beseitigen. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die berechtigten Interessen des Steuerberaters den Interessen des Mandanten überwiegen.

5. Haftung

  1. Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen, für die der Steuerberater haftet, für einen Schaden aus einer Pflichtverletzung oder – im Rahmen einer einheitlichen Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Ausführung eines Mandats ist auf 4.000.000 Euro begrenzt 2) (mit Worten: vier Millionen Euro). 3) Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Fahrlässigkeit; Die Haftung für Vorsatz unterliegt dieser Beschränkung nicht. Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Mandanten, d.h. insbesondere auch für eine Erweiterung des Auftragsumfangs; Insoweit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung der Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle der Gründung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Mandats durch die Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft sowie für Partner, die der Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft beitreten. Im Übrigen gilt die Haftungsbeschränkung auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftrags fallen; insoweit wird ausdrücklich nicht auf § 334 BGB verzichtet. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die eine Haftungsbeschränkung vorsehen, gehen dieser Bestimmung vor, berühren jedoch – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – die Gültigkeit dieser Bestimmung nicht.
  2. Sofern ein ausreichend hoher Versicherungsschutz bestand, gilt die Haftungsbeschränkung rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. ab Abschluss eines höheren Versicherungsschutzes. Wird der Umfang des Mandats nachträglich geändert oder erweitert, so erstreckt sich die Haftungsbeschränkung auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftraggebers; Mitwirkungsverweigerung des Auftraggebers und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen; die Einreichung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit eingeräumt wird. Gleiches gilt für Unterrichtungen über alle Ereignisse und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und im Zweifelsfall zu konsultieren.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters nur mit Zustimmung des Steuerberaters weiterzugeben, es sei denn, die Zustimmung zur Weitergabe dieser Ergebnisse an einen bestimmten Dritten ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Mandats.
  4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Weisungen des Steuerberaters hinsichtlich der Installation und Anwendung solcher Programme Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgegebenen Umfang zu nutzen, der auch der dem Auftraggeber zustehende Nutzungsumfang ist. Der Kunde darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was dem Steuerberater die Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen entgegenstellt.
  5. Kommt der Auftraggeber einer ihm nach § 6 Abs. 1 – 4 oder an anderer Stelle vorgesehenen Mitwirkungspflichten nicht nach oder kommt er mit den vom Steuerberater angebotenen Leistungen in Annahmeverzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. § 9 Abs. 3). Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch das Versäumnis oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, auch für den Fall, dass der Steuerberater von seinem Kündigungsrecht absieht.

7. Schutz des Urheberrechts

Die Leistungen des Steuerberaters stellen sein geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Über den Verwendungszweck hinaus dürfen Arbeitsergebnisse nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Steuerberaters weitergegeben werden.

8. Gebühren, Vorauszahlung und Aufrechnung

  1. Die Honorare des Steuerberaters (Honorare und Auslagenersatz) für seine berufliche Tätigkeit gemäß § 33 StBerG bestimmen sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (im Folgenden "StBVV"). Entgelte, die über oder unter den gesetzlichen Gebühren liegen, können in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung von Honoraren unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist nur in außergerichtlichen Verfahren zulässig. Solche niedrigeren Honorare müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
  2. Für Tätigkeiten, die nicht in der Gebührenordnung (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG) geregelt sind, gelten die vereinbarten Gebühren; andernfalls die gesetzlich festgelegten Gebühren für diese Tätigkeit; oder aber die üblichen Gebühren (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
  3. Gegen eine Honorarforderung des Steuerberaters können nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufgerechnet werden.
  4. Der Steuerberater ist berechtigt, einen Vorschuss für bereits entstandene oder zu erwartende Honorare und Auslagen zu verlangen. Für den Fall, dass die angeforderte Vorauszahlung nicht geleistet wird, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung die Tätigkeit für den Mandanten bis zum Eingang der Vorauszahlung einstellen. Kann sich die Einstellung der Tätigkeit nachteilig auf den Mandanten auswirken, so ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten rechtzeitig über die Absicht des Steuerberaters, die Tätigkeit einzustellen, zu informieren.

9. Vertragsbeendigung

  1. Der Vertrag endet mit Beendigung der Leistungen, mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigungsfrist. Der Vertrag endet nicht mit dem Tod des Kunden oder mit der Rechtsunfähigkeit des Kunden oder, im Falle eines Unternehmens, mit der Auflösung des Unternehmens.
  2. Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; Die Kündigung bedarf der Textform. Abweichungen hiervon im Einzelfall bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten.
  3. Um rechtliche Nachteile für den Mandanten zu vermeiden, hat der Steuerberater bei Beendigung des Vertrages durch den Steuerberater in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die ihm zumutbar sind und die nicht aufgeschoben werden dürfen (z.B. Antrag auf Verlängerung einer Frist, die kurz vor dem Ablauf steht).
  4. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten alles auszuhändigen, was er zum Zwecke der Ausführung des Mandats erhält oder erhalten hat und was der Steuerberater im Rahmen der Geschäftsbesorgung erlangt. Darüber hinaus ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen einen Sachstandsbericht auszuhändigen und Rechenschaft über die Tätigkeit des Steuerberaters abzulegen.
  5. Bei Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber die im Büro des Mandanten zur Durchführung des Mandats eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich etwaiger erstellter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich an den Steuerberater auszuhändigen und/oder von der Festplatte zu löschen.
  6. Bei Beendigung des Mandats müssen die Unterlagen beim Steuerberater abgeholt werden.
  7. Für den Fall, dass das Mandat vorzeitig beendet wird, richtet sich der Honoraranspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichungen hiervon im Einzelfall bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10. Aufbewahrung, Lieferung und Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Der Steuerberater hat die Mandantenakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn der Steuerberater den Mandanten zur Entgegennahme der Mandantenakten aufgefordert hat und der Mandant dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang nachgekommen ist.
  2. Als "Mandantenakten" im Sinne des Abs. 1 gelten nur solche Unterlagen, die der Steuerberater anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit vom oder für den Mandanten erhalten hat; sie umfassen dagegen weder die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten noch Unterlagen, die der Mandant bereits im Original oder in Kopie erhalten hat, noch die für interne Zwecke erstellten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG idgF).
  3. Auf Verlangen des Mandanten, spätestens jedoch nach Beendigung des Mandats, hat der Steuerberater dem Mandanten die Mandantenakten innerhalb angemessener Frist auszuhändigen. Der Steuerberater kann Kopien oder Fotokopien von Dokumenten erstellen und aufbewahren, die er an den Mandanten zurücksendet oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung tut.
  4. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Kundenakten verweigern, bis die Honorare und Auslagen beglichen sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung der Kundenakten und der einzelnen Unterlagen nach den Umständen unzumutbar wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG idgF).

11. Sonstiges

Für das Mandat, ihre Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, es sei denn, er ist Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen; andernfalls ist Erfüllungsort die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Steuerberater nicht bereit (§§ 36, 37 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG). 4)

Gültigkeit im Falle der Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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1) Darüber hinaus ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") muss anwendbar sein. Diese Norm beschränke sich darauf, die Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuführen. Darüber hinaus hat der Steuerberater die Pflicht zur Erteilung bestimmter Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO im Wege der Erteilung zusätzlicher Auskünfte zu erfüllen. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen und Erläuterungen im Merkblatt zu den Formularen Nr. 1005 "Datenschutzhinweise für Mandanten" und Nr. 1006 "Datenschutzhinweise zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten".

2) Bitte geben Sie den entsprechenden Betrag ein. Um diese Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Betrag von mindestens 1 Mio. EUR angegeben werden, und die vertragliche Versicherungssumme muss für den einzelnen Schadensfall mindestens 1 Mio. EUR betragen; Andernfalls muss Klausel 5 gestrichen werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die in Form eines Einzelvertrages zu treffende Haftungsvereinbarung eine Regelung enthält, die Paragraf 5 Nr. 2 entspricht. Bitte beachten Sie auch die weiteren Anmerkungen in der Gebrauchsanweisung Nr. 1001.

3) Die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (nachfolgend "BRAO") tritt am 1. August 2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO in der jeweils geltenden Fassung ist jede Berufsausübungsgesellschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform, verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Daraus ergeben sich Änderungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Versicherungssumme. Bei der Regelung des für die Berufsausübung erforderlichen Versicherungsschutzes differenziert die umfassende BRAO-Reform wie folgt: In der Regel ist eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. Euro verpflichtend (§ 59o Abs. 1 BRAO in der jeweils geltenden Fassung). Für kleine freiberufliche Unternehmen ist jedoch eine Versicherungssumme von 1 Mio. Euro nach § 59o Abs. 2 BRAO idgF ausreichend. Bei freiberuflicher Tätigkeit ohne beschränkte Haftung gilt eine niedrigere Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro (§ 59o Abs. 3 BRAO idgF). Gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung eines Unternehmers in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Betrag in Höhe des Vierfachen der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, sofern ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Aufgrund der Erhöhung des Mindestversicherungsschutzes muss dieser per 1. Aug. 2022 entsprechend angepasst werden. Um diese Regelung in diesem Fall in Anspruch nehmen zu können, muss der Betrag dem Einzelfall entsprechend angepasst werden. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Anforderungen in Bezug auf den individuellen Versicherungsfall entsprechen; Andernfalls ist Klausel 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung enthält, die § 5 Abs. 2 entspricht. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001.

4) Wenn gewünscht wird, dass ein Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wird, ist das Wort "nicht" zu streichen. In diesem Fall ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website anzugeben.

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